Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234g#abs-1 (1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234g#abs-2 (2) Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234g#abs-3 (3) Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234g#abs-4 (4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 234g VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.06.2022 – 5 U 95/21
- LG Frankfurt am Main, 07.05.2021 – 3-14 O 11/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 234g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. I S. 2672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.